Allgemeine Vertriebsbedingungen Solunaris GmbH
1. Allgemeines, Definitionen
1.1 Verkäufer ist die Solunaris GmbH, Industriepark Kalle-Albert, Kasteler Straße 45, D-65203 Wiesbaden.
1.2 Käufer sind die natürlichen oder juristischen Personen, die Solunaris gegenüber die Bestellung erteilt haben, einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen.
1.3 Diese Vertriebsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden von Solunaris nicht beliefert.
1.4 Bestellgegenstand sind die Lieferungen und / oder Leistungen, die Solunaris aufgrund der Bestellung zu erbringen hat.
1.5 Diese Vertriebsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und Solunaris geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten ausschließlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von diesen Vertriebsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch nicht durch die Annahme von Bestellungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers oder durch vorbehaltlose Lieferung des Bestellgegenstandes.
1.6 Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
2. Zustandekommen der Bestellung
2.1 Die Angebote von Solunaris sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht ein anderes ergibt. Die Berichtigung von Fehlern und Irrtümern bleibt vorbehalten. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten des Angebots hat der Käufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sind nur maßgebend im Rahmen üblicher Toleranzen, soweit sie nicht von Solunaris ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An den zu dem Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich Solunaris ihre Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Solunaris nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausdrücklich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
2.3 Der Käufer hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungsunterlagen nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Er stellt Solunaris von sämtlichen Rechtsansprüchen, die Dritte gegen Solunaris wegen Verletzung von Schutzrechten geltend machen, frei.
2.4 Verträge kommen auf der Grundlage der Bestellung des Käufers durch Annahme des in der Bestellung enthaltenen Angebots durch Solunaris zustande. Solunaris nimmt Angebote nur schriftlich oder fernschriftlich mit Übermittlung per Telefax oder elektronisch per E-Mail an. Solunaris kann das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach Eingang der Bestellung bei Solunaris annehmen. Der Käufer ist für diesen Zeitraum an seine Bestellung gebunden.
2.5 Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch Solunaris. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, benötigen die schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise gelten, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde, ab Werk ohne Nebenleistungen von Solunaris (z. B. Montage, Einbau), ohne Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung), ohne etwaig zu zahlende Zölle und Steuern und ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird Solunaris in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
3.2 Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen Solunaris und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes vereinbart. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Solunaris über den Betrag verfügen kann.
3.3 Im Falle der Zahlungseinstellung oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die gesamte Forderung von Solunaris sofort fällig.
3.4 Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.5 Der Käufer ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechts nur insoweit berechtigt, wie die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
4.2 Wird über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. für den Fall, dass ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht gestellt wird, kann Solunaris von dem Kaufvertrag zurücktreten.
4.3 Solunaris ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
4.4 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist Solunaris berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
5. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wiesbaden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
5.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Solunaris. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr und auf Kosten des Käufers, soweit nicht ein anderes vereinbart wurde. Solunaris ist bemüht, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
5.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Bestellgegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Solunaris noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Bestellgegenstand versandbereit ist und der Solunaris dies dem Käufer angezeigt hat.
5.4 Solunaris nimmt keine Transport- und oder sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5.5 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch Solunaris betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Bestellgegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten
5.6 Auf Wunsch und Kosten des Käufers schließt Solunaris eine Transportversicherung ab.
6. Gewährleistung und Haftung
6.1 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge eines entdeckten Mangels ist nur dann unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Tagen ab Entdeckung des Mangels bei Solunaris eingeht.
6.2 Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich, soweit nicht ein anderes vereinbart, ausschließlich aus der Produktbeschreibung. Einschlägige identifizierte Verwendungen der Ware nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
6.3 Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, sofern sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind.
6.4 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben stellen keine Garantieversprechen dar, es sei denn, sie sind als solche vereinbart und bezeichnet worden.
6.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware entsprechend der Anweisungen aus dem Sicherheitsdatenblatt zu lagern. Für Mängel, die aufgrund verschuldeter nicht ordnungsgemäßer Lagerung durch den Kunden entstehen, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
6.6 Bei berechtigten Mängelrügen, hat der Käufer ein Recht zur Nacherfüllung. Im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt Solunaris den Mangel nach seiner Wahl entweder durch Nachlieferung (Lieferung einer neuen Ware) oder Nachbesserung (Beseitigung des Mangels). Der Käufer hat Solunaris eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Solunaris trägt im Falle der Mängelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
6.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die vom Verkäufer zurechenbar schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist des Verkäufers und bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware durch den Verkäufer oder wenn Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
6.8 Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers, eines von dessen gesetzlichen Vertretern oder eines von dessen Erfüllungsgehilfen beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Nebenpflichten ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
6.9 Solunaris haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Käufer veranlassten ordnungsgemäßen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.
6.10 Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere der Ersatz mittelbarer Schäden und Schäden, die aufgrund höherer Gewalt, d.h. unvorhersehbare unabwendbare Ereignisse eintreten.
7. Schutzrechte
7.1 Solunaris steht nach Maßgabe dieser Ziffer dafür ein, dass der Bestellgegenstand von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter im Inland frei ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
7.2 In dem Fall, dass der Bestellgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Solunaris nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Bestellgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Bestellgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Käufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen der Ziff. 6 und 9 dieser Allgemeinen Vertriebsbedingungen.
7.3 Bei Rechtsverletzungen durch von Solunaris gelieferte Produkte anderer Hersteller wird Solunaris nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Ansprüche gegen Solunaris bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der Solunaris.
8.2 Der Käufer ist verpflichtet, Solunaris bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.3 Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Solunaris jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
8.4 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Solunaris ist gleichzeitig berechtigt, die Forderung selbst ein-zuziehen. Solunaris verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Solunaris verlangen, dass der Kunde Solunaris die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Solunaris verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Solunaris.
9. Verjährung
9.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
9.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 1 Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziff. 6.7.
9.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verkürzung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit Solunaris außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
10. Ergänzende Bestimmungen
10.1 Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Wiesbaden. Dieser Gerichtsstand ist ausschließlich.
10.2 Solunaris kann Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsverhältnis auf Dritte übertragen.
10.3 Der Käufer ist verpflichtet, Solunaris eine Verlegung seines Sitzes unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
10.4 Solunaris ist berechtigt, den Käufer als Referenzkunden zu benennen. Dies schließt auch die Nennung in Presseveröffentlichungen mit ein.
10.5 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt.
10.6 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Daneben gelten die Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer, Paris.
10.7 Bei verschiedenen Sprachfassungen ist allein der deutsche Text dieser Bedingungen maßgeblich.
Dezember 2020